Abfindungsvergleich - Muster vom Fachanwalt
Über 90 Prozent aller Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung gegen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Fachanwalt berät zur richtigen Vorgehensweise. Werden bei der Formulierung Fehler gemacht, geht ein großer Teil der Abfindung dadurch wieder verloren, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Anrechnung vornimmt. Auch die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld steht dann zu befürchten. Es müssen sämtliche noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst umfassend und eindeutig geregelt werden.
Abfindungsvergleich - Vorschläge vom Fachanwalt. Die Formulierungsbeispiele in meinen Mustern sind mit Vorsicht zu behandeln, da sie nicht für einen speziellen Fall erstellt wurden. Ich habe mich bemüht, möglichst alle nach einer Kündigung regelmäßig auftretenden Probleme, mit zu behandeln. Sehr spezielle Ansprüche lasse ich der Übersichtlichkeit halber weg.
Hier finden Sie ein Muster für einen Abfindungsvergleich, der die zwingend notwendigen Bestandteile und die Bestandteile, die regelmäßig problematisch sind, enthält. Dort biete ich das Muster Abfindungsvergleich auch als PDF zum download an. (Weitere Muster mit Anmerkungen und als PDF zum download: Kündigungsschutzklage, Beratungsschreiben zur Kündigung, Arbeitgeberschreiben nach Kündigung.)
Vor einem außergerichtlichen Vergleich kann ich wegen der regelmäßig damit verbundenen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit und Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld) nur dringend warnen. Allein wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, alle möglichen Nachteile auszugleichen, ist auch ein solcher Vergleich sinnvoll.
Kündigung erhalten? Fachanwalt Bredereck kämpft für hohe Abfindungen, mit Kündigungsschutzklagen vor Arbeitsgerichten - bundesweit. Beratung zur Kündigung: betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, Kündigung wegen Krankheit, fristlose Kündigung, Änderungskündigung und Aufhebungsvertrag.
Wie Fachanwalt Bredereck einen Vergleich abschließt und hohe Abfindungen verhandelt, erklärt er im Video:
Abfindung - Häufig gestellte Fragen
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Was ist eine Abfindung? Eine Abfindung nennt man die Zahlung einer Geldsumme durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung ist "Ausgleich" oder "Entschädigung" für die für den Arbeitnehmer mit einer Kündigung verbundenen Nachteile.
Wann erhält der gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung? Im Fall einer Kündigung erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung regelmäßig nur dann, wenn er innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreicht. Er sollte auch einen möglichst guten Kündigungsschutz genießen. Weitere Informationen hierzu: Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
Wie hoch ist die Abfindung? Die Abfindungen, die vor Arbeitsgerichten verhandelt werden, sind unterschiedlich hoch und hängen meistens von der Klageaussicht der Kündigungsschutzklage ab. Die Summe reicht von einem halben Bruttomonatsgehalt bis 2-3 Bruttomonatsgehältern für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war. In Einzelfällen und bei geschickter Verhandlung kann die Abfindung deutlich höher ausfallen.
Rechnet die Bundesagentur für Arbeit die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an? Regelmäßig kommt es darauf an, ob Kündigungsschutzklage eingereicht wurde. Wenn ja, darf es grundsätzlich nicht zu einer Anrechnung der Abfindung kommen. Die Abfindung kann regelmäßig nur dann angerechnet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Kündigungsfrist endet. Ein Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wird bei den Vergleichsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht darauf achten, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden.
Kann die Abfindung eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld bewirken? Auch hier gilt: Wenn die Abfindung nach der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht als Teil eines gerichtlichen Abfindungsvergleichs ausgezahlt wird und deutlich wird, dass der Arbeitnehmer nicht selbstverschuldet arbeitslos geworden ist, droht regelmäßig keine Sperrzeit. Vor dem Arbeitsgericht müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf geeinigt haben, dass der Arbeitnehmer für den Jobverlust nicht verantwortlich ist. Verantwortlich wäre er etwa bei einer fristlosen Kündigung, einer verhaltensbedingten Kündigung und regelmäßig auch im Fall eines Aufhebungsvertrags.
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Kündigung und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung ist eins klar: Eine hohe Abfindung wäre jetzt genau das richtige. Manchmal bietet sie der Arbeitgeber von sich aus an. Was oft übersehen wird, aber häufig vorkommen kann: Die Kündigung führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. Ergebnis: Der gekündigte Mitarbeiter verliert einen Teil seiner hart verhandelten Abfindung. Wie vermeidet man das?
Sperrzeit – Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld? Nach der Kündigung sind die meisten Arbeitnehmer arbeitslos. Je nachdem, wie lange das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis angedauert hat, erhält man 6-12, unter Umständen auch 24 Monate Arbeitslosengeld (Alg I). Wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, erhält der arbeitslose Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit? Grundsätzlich verhängt die BA eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeitslosigkeit „verantwortlich“ ist. Eine Sperrzeit ist wie eine Strafe für die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; sie soll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse erhalten. Selbstverschuldet wäre die Arbeitslosigkeit zum Beispiel nach einer verhaltensbedingten Kündigung, einer fristlosen Kündigung, einer Eigenkündigung oder nach einem Aufhebungsvertrag.
Wann droht eine Anrechnung der Abfindung? Wenn ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aushandelt, kann es passieren, dass die Bundesagentur nicht nur eine Sperrzeit verhängt, sondern die Abfindung auf das restliche Arbeitslosengeld anrechnet. Das geschieht regelmäßig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist abläuft. Daher: Ohne Rat eines erfahrenen Spezialisten im Kündigungsrecht sollte man keinen Aufhebungsvertrag abschließen.
Wie vermeidet man Sperrzeit und Anrechnung aufs Arbeitslosengeld? Wer mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vorgeht, vermiedet in fast allen Fällen eine Sperrzeit und die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Ob sich ein Prozess vor dem Arbeitsgericht lohnt, beantwortet ein erfahrener Spezialist im Arbeitsrecht. Bei alldem ist es enorm wichtig, schnell zu handeln, die Dinge nicht schleifen zu lassen: Für die Klage läuft eine kurze Frist von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Ist diese erst einmal verstrichen, ist die Chance auf eine Abfindung dahin – und durch die Sperrzeit muss man häufig auch noch draufzahlen!
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Nach einer Kündigung kann eine Sperrzeit drohen: 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Fachanwalt Bredereck sagt, wie man das vermeidet:
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