Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Fachanwalt Bredereck informiert:
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Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen, Voraussetzung: das Gesetz muss „anwendbar“ sein. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss der Arbeitgeber viel mehr Regeln einhalten, um wirksam zu kündigen. Häufig wird deshalb gestritten um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber muss die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes beachten bei einer Kündigung, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind. Das ist die erste Voraussetzung. Und der Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate angestellt sein beim Arbeitgeber: Wer beispielsweise nach 5 Monaten die Kündigung erhält, kann sich auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes nicht berufen.
Häufig ist unklar, ob der Arbeitgeber dauerhaft mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Gibt es Scheinselbständige, die man als Arbeitnehmer dazurechnen muss? Gibt es eine Haushaltshilfe, die regelmäßig den Betrieb reinigt? Wie viel Stunden in der Woche arbeiten die Teilzeitkräfte? Manchmal sind diese Fragen schwer zu beantworten. Findet die Kündigung in einem großen Betrieb statt, ist die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes eindeutig; da ist es nur wichtig, dass der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist. Bei einem kleinen Betrieb kann die Reinigungskraft schon den Ausschlag geben.
Die Chancen auf eine hohe Abfindung sind deutlich besser, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat der Arbeitnehmer in den meisten Fällen viel bessere Chancen auf eine hohe Abfindung. Viele Kündigungen verstoßen nämlich gegen die Vorgaben des Gesetzes, der Arbeitnehmer hat dann einen deutlich besseren Kündigungsschutz, der Arbeitgeber muss für ein attraktives Abfindungsangebot deutlich tiefer in die Tasche greifen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft bei Kündigungen. Haben Sie eine Kündigung erhalten? Wollen Sie wissen, ob das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall anwendbar ist? Rufen Sie mich gern an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unter 030.4000 4999, für eine kostenlose und unverbindliche erste Einschätzung Ihrer Chancen auf eine Abfindung und bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Mein Team und ich freuen uns auf Ihren Anruf!
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Kündigungsschutz. Kündigungsschutzgesetz. Kündigungsschutz bedeutet, dass der Chef einen Mitarbeiter nur unter erschwerten Bedingungen entlassen darf – meistens, weil das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Unternehmen, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes beachten, wenn sie ordentlich kündigen wollen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als 6 Monate läuft, genießen den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes lohnt sich der Gang vor das Arbeitsgericht fast immer. Hier wird auf Arbeitgeberseite oft viel falsch gemacht, so dass die Chancen auf eine hohe Abfindung gut sind. Ihren Kündigungsschutz und Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung, gegebenenfalls auch in einem Kleinbetrieb, bewertet ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kündigungsschutzklage. Mit einer Kündigungsschutzklage kann ein aus der Mitarbeiterschaft entlassener Arbeitnehmer auf Weiterbeschäftigung klagen. In den allermeisten Fällen wird ein gekündigter Arbeitnehmer darauf nicht so recht Lust haben – die Stimmung im Betrieb wird schließlich nicht die beste gewesen sein. Der alte Chef wird seinen gefeuerten Mitarbeiter auf gar keinen Fall zurückhaben. Diese Konstellation ist günstig für hohe Abfindungen – je mehr Fehler der Arbeitgeber bei der Kündigung macht, desto höher fällt regelmäßig die Abfindung aus. Die Kündigungsschutzklage sollte auf jeden Fall von einem erfahrenen Spezialisten, am besten einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, geführt werden.
Wie geht Fachanwalt Bredereck vor bei einer Kündigungsschutzklage? Informieren Sie sich auf seinen Videos:
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Kündigungsschutzklage mit Fachanwalt Bredereck (II): Was geschieht vor Einreichung der Klage?
Kündigungsschutzklage mit Fachanwalt Bredereck (III): Die Klage ist eingereicht. Wie geht es weiter?
Kündigungsschutzklage mit Arbeitsrechtler Bredereck (V): Vergleich und Abfindung
Kündigungsschutzklage mit Arbeitsrechtler Bredereck (VI): Auf was es nach dem Gütetermin ankommt
Kündigungsschutzklage mit Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck (VII): Was passiert im Kammertermin?
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