Kündigung zu Weihnachten - Rat vom Fachanwalt
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Kündigung zu Weihnachten. Warum kommt das so häufig vor? Rat für gekündigte Arbeitnehmer.
Warum häufen sich die Kündigungen zum Ende des Jahres? Natürlich liegt das auch an den Fristen, die eine Kündigung zum Ende des Monats oder Quartals vorgeben. Ein weiterer Grund dürfte aber wichtiger sein: Viele Arbeitgeber wollen zum Ende des Jahres, vor Weihnachten, „reinen Tisch machen“, einen Schlussstrich unter das alte Jahr ziehen, um mit Kraft und Elan ins Neue Jahr zu starten. Aus Arbeitnehmersicht ist es da bedauerlich, dass Kündigungen ein bedrängtes Unternehmen finanziell erst einmal stark entlasten können.
Kündigung vor Weihnachten – traurige Erfahrung. Jede Kündigung wirkt wie eine Erschütterung; vor Weihnachten wirkt der Schock besonders tief, besonders schmerzhaft. Allein: In dieser Situation hilft es, Emotionen beiseite zu stellen und einen wirtschaftlichen Blick auf die Lage zu werfen.
Nach vorn denken. Nach einer Kündigung empfiehlt es sich, strategisch, zukunftsorientiert zu denken: War die Kündigung rechtmäßig? Kann der Arbeitsplatz gerettet werden? Kann man eine hohe Abfindung sichern? Welche Ansprüche gibt es gegen den Arbeitgeber? Wie können die gesichert werden? Ist der Bezug des vollen Arbeitslosengeldes in Gefahr?
Nüchtern kalkulieren. Zum Beispiel bei der Abfindung: Deren Höhe hängt erfahrungsgemäß davon ab, wie stark der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers ist, ob mit anderen Worten eine Kündigungsschutzklage gute Aussicht auf Erfolg hat, oder eher nicht. Wenn der Arbeitnehmer sich in seinen alten Job zurück klagen kann, steigt der „Preis“, den der Arbeitgeber für die Abfindung seines alten Arbeitnehmers zahlen muss. Der Arbeitnehmer sollte nach einer Kündigung daher immer prüfen, wie stark sein Kündigungsschutz ist und wie gut die Aussichten einer Kündigungsschutzklage sind.
Schnell handeln. Bei Kündigungen gelten rechtliche Sonderregeln, die den Arbeitnehmer zu schnellem Handeln zwingen: 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss man die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen – danach ist die Frist verstrichen und die Kündigung rechtlich grundsätzlich nicht mehr angreifbar. Der Arbeitgeber hat nun keinen Grund mehr, seinem ehemaligen Mitarbeiter eine Abfindung zu zahlen.
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Nach einer Kündigung ist eins klar: Eine hohe Abfindung wäre jetzt genau das richtige. Manchmal bietet sie der Arbeitgeber von sich aus an. Was oft übersehen wird, aber häufig vorkommen kann: Die Kündigung führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. Ergebnis: Der gekündigte Mitarbeiter verliert einen Teil seiner hart verhandelten Abfindung. Wie vermeidet man das?
Sperrzeit – Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld? Nach der Kündigung sind die meisten Arbeitnehmer arbeitslos. Je nachdem, wie lange das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis angedauert hat, erhält man 6-12, unter Umständen auch 24 Monate Arbeitslosengeld (Alg I). Wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, erhält der arbeitslose Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit? Grundsätzlich verhängt die BA eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeitslosigkeit „verantwortlich“ ist. Eine Sperrzeit ist wie eine Strafe für die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; sie soll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse erhalten. Selbstverschuldet wäre die Arbeitslosigkeit zum Beispiel nach einer verhaltensbedingten Kündigung, einer fristlosen Kündigung, einer Eigenkündigung oder nach einem Aufhebungsvertrag.
Wann droht eine Anrechnung der Abfindung? Wenn ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aushandelt, kann es passieren, dass die Bundesagentur nicht nur eine Sperrzeit verhängt, sondern die Abfindung auf das restliche Arbeitslosengeld anrechnet. Das geschieht regelmäßig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist abläuft. Daher: Ohne Rat eines erfahrenen Spezialisten im Kündigungsrecht sollte man keinen Aufhebungsvertrag abschließen.
Wie vermeidet man Sperrzeit und Anrechnung aufs Arbeitslosengeld? Wer mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vorgeht, vermiedet in fast allen Fällen eine Sperrzeit und die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Ob sich ein Prozess vor dem Arbeitsgericht lohnt, beantwortet ein erfahrener Spezialist im Arbeitsrecht. Bei alldem ist es enorm wichtig, schnell zu handeln, die Dinge nicht schleifen zu lassen: Für die Klage läuft eine kurze Frist von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Ist diese erst einmal verstrichen, ist die Chance auf eine Abfindung dahin – und durch die Sperrzeit muss man häufig auch noch draufzahlen!
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