Kündigung: Was tun? Arbeitsrechtler Bredereck erklärt
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Nach Erhalt der Kündigung ist der Arbeitnehmer verständlicherweise in Schockstarre. Häufig hält sich der Arbeitnehmer an der Hoffnung fest, dass er von der Kündigung verschont bleibt. Sollte es ihn doch treffen, ist die Enttäuschung groß, gefolgt von Trauer, Verzweiflung und Zukunftsangst. In dieser Situation fällt es schwer, „cool“ zu bleiben. Genau das ist aber nötig, um nach einer Kündigung Ansprüche durchzusetzen.
Die Ansprüche des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann sich durch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in das Arbeitsverhältnis wieder „zurückklagen". Das ist jedoch praxisfern. Dem Arbeitnehmer wird die Tätigkeit wahrlich keinen Spass mehr machen. Der Arbeitgeber will ihn nicht wieder in seinem Betrieb zurück haben. Ziel ist es daher regelmäßig, eine möglichst hohe Abfindung zu erstreiten. Um ein sehr gutes Arbeitszeugnis und für die Sicherung weiterer Ansprüche, wie z.B. aufgrund von Überstunden, Prämien, Resturlaub, Sonderzahlungen, sollte der Arbeitnehmer ebenfalls kämpfen.
Aussichten für die Durchsetzung von Ansprüchen. Sollte der Arbeitgeber mehr als 10 Personen in seinem Betrieb beschäftigen und sollte das Arbeitsverhältnis bereits bereits 6 Monate bestanden haben, braucht die Kündigung einen Kündigungsgrund. Die Kündigungsgründe sind unterteilt in die Kündigungsvarianten betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung und personenbedingte Kündigung.
Welche Fristen laufen für eine Kündigungsschutzklage? Nach Zugang des Kündigungsschreibens kann eine Klage nur innerhalb von 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Sollte der Arbeitnehmer diese Frist versäumen, kann in aller Regel keine Klage mehr eingereicht werden. In Ermangelung eines Sozialplans hat der Arbeitnehmer dann meist keine Chance mehr auf eine Abfindung. Auch ein sehr gutes Zeugnis wird der gekündigte Arbeitnehmer dann eher nicht erhalten.
Unwirksamkeit wegen Formalien. Es kommt nicht selten vor, dass eine Kündigung wegen Missachtung von förmlichen Voraussetzungen unwirksam ist. Der Arbeitnehmer hat z.B. das Recht, sie wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückzuweisen. Dieses Recht steht ihm jedoch nur innerhalb sehr kurzer Frist zu - in der Regel nur innerhalb weniger Tage.
Ein Beratungstermin mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer sollte einen kühlen Kopf bewahren und sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht über die Aussichten einer Kündigungsschutzklage beraten lassen: Fachanwalt Bredereck nennt die Chancen auf eine Abfindung in einer kostenlosen Erstberatung: 0176-21133283 (Kündigungshotline) oder 030-40004999 - er berät bundesweit und vertritt vor Arbeitsgerichten, ebenfalls bundesweit.
Kündigung erhalten? Fachanwalt Bredereck streitet für hohe Abfindungen, mit Kündigungsschutzklagen vor Arbeitsgerichten bundesweit. Beratung zur Kündigung: betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, Kündigung wegen Krankheit, fristlose Kündigung.
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