Kündigung in der Schwangerschaft: Starker Kündigungsschutz!
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Kann einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt werden? Unter welchen Voraussetzungen wäre diese Kündigung wirksam? Wie wehrt sich eine Arbeitnehmerin am besten gegen eine während der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung? Welche Chancen hat eine Klage vor dem Arbeitsgericht? Antworten hat Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck.
Die Kündigung einer Schwangeren verstößt regelmäßig gegen das Arbeitsrecht. Die Arbeitnehmerin genießt während ihrer Schwangerschaft einen umfassenden Kündigungsschutz. Um wirksam kündigen zu dürfen, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes für die Kündigung einholen, die so gut wie nie erteilt wird.
Der Kündigungsschutz ist wertlos, wenn Sie nach der Kündigung nicht handeln! Der verhältnismäßig starke Kündigungsschutz, den das Arbeitsrecht schwangeren Arbeitnehmerinnen bietet, ist aber nur die halbe Miete, um sich wirksam gegen die Kündigung zu wehren. Genauso wichtig ist es, dass die Arbeitnehmerin nach der Kündigung die folgenden Hinweise beachtet.
Das Wichtigste: Ihren Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen! Am Tag der Kündigung ruft die Arbeitnehmerin bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und beauftragt ihn – nach entsprechender Beratung – mit einer Kündigungsschutzklage. Fast immer hat eine Klage gegen eine Kündigung in der Schwangerschaft gute Chancen auf Erfolg. In der Regel erhalten die Arbeitnehmerinnen ihren Arbeitsplatz wieder – oder eine hohe Abfindung.
Was, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin weiß? Dann muss die Mitarbeiterin den Arbeitgeber unverzüglich von ihrem Zustand in Kenntnis setzen, um von ihren arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz zu profitieren. Am besten, die Arbeitnehmerin lässt auch das den Anwalt erledigen, parallel zu einer Kündigungsschutzklage.
Was, wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste? Auch dann gilt für sie der verstärkte Kündigungsschutz; allerdings nur, wenn sie nach Kenntnis der Schwangerschaft unverzüglich den Arbeitgeber informiert. Hier muss man unterscheiden: Erfährt die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung, kann sie – wenn sie den Arbeitgeber informiert – immer noch fristgerecht Kündigungsschutzklage einreichen und ihren Arbeitsplatz oder eine hohe Abfindung sichern. Erfährt sie erst nach Ablauf der Frist für die Kündigungsschutzklage, also drei Wochen nachdem man ihr das Kündigungsschreiben überreicht hat, davon, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, muss sie den Arbeitgeber davon ebenfalls unverzüglich in Kenntnis setzen, ebenfalls Kündigungsschutzklage einreichen und beim Arbeitsgericht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen. All das sollte ebenfalls ein erfahrener, auf Kündigungsschutz spezialisierter Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht für sie erledigen.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Als schwangere Arbeitnehmerin? Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Anwalt Bredereck hat über 19 Jahre anwaltliche Erfahrung mit Kündigungsschutzklagen im gesamten Bundesgebiet. Unter der Kündigungshotline 030.40004999 bietet Anwalt Bredereck Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine kostenlose und unverbindliche telefonische Ersteinschätzung ihrer Klage- und Abfindungschancen.
Kündigung erhalten? Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck kämpft um Ihre Rechte, setzt hohe Abfindungen durch, wenn nötig mit einer Kündigungsschutzklage. Beratung zu allen Themen rund um Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, fristlose Kündigung und Aufhebungsvertrag. Erfahren Sie mehr von Anwalt Bredereck: Psychische Erkrankung und Kündigung - was tun? Wie wehre ich mich gegen Mobbing am Arbeitsplatz? Wie verhalte ich mich bei der MDK-Untersuchung? Wie verhalte ich mich beim BEM-Gespräch?
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