Kündigung mit Unterschrift bestätigen? Rat vom Fachanwalt
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In einem Atemzug mit der Kündigung wird der Arbeitnehmer häufig aufgefordert, mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er die Kündigung erhalten hat. Was ist dem Arbeitnehmer jetzt zu raten?
Keine Pflicht zu unterscheiben. Ganz klar ist, dass der gekündigte Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, die Kündigung „gegenzuzeichnen“ oder zu unterschreiben, dass man sie „erhalten hat“; der Arbeitgeber darf das nicht fordern.
Vorsicht vor unklaren Formulierungen. Manche „Bestätigungen“ sind so formuliert, dass sie ein Gericht als Einverständnis in die Kündigung deuten kann. Wer sichergehen will, unterschreibt nicht; ein Nachteil entsteht ihm dadurch nicht! Wer dennoch unterschreibt, riskiert unter Umständen viel: Ein Arbeitnehmer, der mit der Kündigung einverstanden ist, kann sie nicht mehr mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Eine solche wäre aber innerhalb einer 3-Wochen-Frist nötig, um eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen.
Ruhe bewahren, nicht einschüchtern lassen, im Zweifel Rat suchen. Nochmal: Die Rechtslage ist eindeutig, es gibt keinen Anspruch auf so eine "Bestätigung"; ein unter Druck gesetzten Arbeitnehmer sollte immer so schnell wie möglich einen erfahrenen Arbeitsrechtler um Rat fragen - und die Frist für eine Kündigungsschutzklage im Auge behalten. Arbeitgeber, die solche Methoden anwenden, nehmen es mit der Rechtmäßigkeit einer Kündigung häufig auch nicht so ernst: Ein zu Unrecht Gekündigter hat häufig gute Karten, vor dem Arbeitsgericht eine hohe Abfindung auszuhandeln.
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