Fristlose Kündigung: Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bei der fristlosen oder auch außerordentlichen Kündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also mit sofortiger Wirkung. Eine solche Kündigung ist nur in krassen Ausnahmefällen, bei ganz gravierenden Vertragsverstößen des Arbeitnehmers wirksam.
Kündigungsschutzklage ratsam. Arbeitnehmer die eine fristlose Kündigung erhalten müssen immer gegen diese Kündigung vorgehen. Wird hier nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben, wird auch eine fristlose Kündigung in der Regel wirksam. Das bedeutet neben dem sofortigen Verlust weiterer Ansprüche auf Arbeitsentgelt auch eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit.
Abmahnung liegt vor? Abmahnung fehlerhaft? Einer fristlosen Kündigung müssen in der Regel eine oder mehrere Abmahnungen vorangegangen sein. Nur in besonders krassen Fällen, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer eines Diebstahls oder anderer Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers beschuldigt wird, oder eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit ausübt kommt auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht. Bei der fristlosen Kündigung kann noch mehr schief gehen als bei der ordentlichen Kündigung. Deshalb ist eine Kündigungsschutzklage nahezu immer sinnvoll und eine hohe Abfindung realistisch.
Beratung beim Fachanwalt. Einer fristlosen Kündigung ist häufig schon im Vorfeld des Ausspruchs der Kündigung eine anwaltliche Tätigkeit notwendig. Wenn Sie eine Anhörung des Arbeitgebers zu bestimmten Vorwürfen erhalten, sollten Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Verweisen Sie den Arbeitgeber darauf, dass sie vor einer Stellungnahme zunächst ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht befragen wollen.
Kündigung erhalten? Fachanwalt Bredereck streitet für hohe Abfindungen, mit Kündigungsschutzklagen vor Arbeitsgerichten, bundesweit. Beratung zur Kündigung: betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, Kündigung wegen Krankheit, fristlose Kündigung, Änderungskündigung und Aufhebungsvertrag.
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Kündigung und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung ist eins klar: Eine hohe Abfindung wäre jetzt genau das richtige. Manchmal bietet sie der Arbeitgeber von sich aus an. Was oft übersehen wird, aber häufig vorkommen kann: Die Kündigung führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. Ergebnis: Der gekündigte Mitarbeiter verliert einen Teil seiner hart verhandelten Abfindung. Wie vermeidet man das?
Sperrzeit – Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld? Nach der Kündigung sind die meisten Arbeitnehmer arbeitslos. Je nachdem, wie lange das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis angedauert hat, erhält man 6-12, unter Umständen auch 24 Monate Arbeitslosengeld (Alg I). Wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, erhält der arbeitslose Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit? Grundsätzlich verhängt die BA eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeitslosigkeit „verantwortlich“ ist. Eine Sperrzeit ist wie eine Strafe für die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; sie soll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse erhalten. Selbstverschuldet wäre die Arbeitslosigkeit zum Beispiel nach einer verhaltensbedingten Kündigung, einer fristlosen Kündigung, einer Eigenkündigung oder nach einem Aufhebungsvertrag.
Wann droht eine Anrechnung der Abfindung? Wenn ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aushandelt, kann es passieren, dass die Bundesagentur nicht nur eine Sperrzeit verhängt, sondern die Abfindung auf das restliche Arbeitslosengeld anrechnet. Das geschieht regelmäßig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist abläuft. Daher: Ohne Rat eines erfahrenen Spezialisten im Kündigungsrecht sollte man keinen Aufhebungsvertrag abschließen.
Wie vermeidet man Sperrzeit und Anrechnung aufs Arbeitslosengeld? Wer mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vorgeht, vermiedet in fast allen Fällen eine Sperrzeit und die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Ob sich ein Prozess vor dem Arbeitsgericht lohnt, beantwortet ein erfahrener Spezialist im Arbeitsrecht. Bei alldem ist es enorm wichtig, schnell zu handeln, die Dinge nicht schleifen zu lassen: Für die Klage läuft eine kurze Frist von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Ist diese erst einmal verstrichen, ist die Chance auf eine Abfindung dahin – und durch die Sperrzeit muss man häufig auch noch draufzahlen!
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