Die Betriebszugehörigkeit beeinflusst die Höhe der Abfindung; sehr wichtig ist auch das Verhandlungsgeschick des Anwalts oder Arbeitsrechts-Fachanwalts. Rufen Sie Fachanwalt Alexander Bredereck noch heute an: Er nennt Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung.
Kündigung erhalten? Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck kämpft um Ihre Rechte und setzt hohe Abfindungen durch, wenn nötig mit einer Kündigungsschutzklage, vor Arbeitsgerichten bundesweit. Arbeitsrechtler Bredereck berät zu allen Themen rund um Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung oder fristlose Kündigung.
Zur Höhe der Abfindung nach einer Kündigung: Fachanwalt Bredereck informiert Arbeitnehmer:
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Betriebsbedingte Kündigung
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Betriebsbedingte Kündigungen sind in der Praxis die häufigsten. Sie sind für den Arbeitgeber mit vielen Hürden verbunden. Zunächst einmal mussten insgesamt vier Voraussetzungen vorliegen, damit der Arbeitgeber wirksam betriebsbedingt kündigen kann.
Betriebliches Erfordernis der Kündigung. Beim Arbeitgeber müssen betriebliche Erfordernisse vorliegen, die Bedarf an Arbeitsleistungen vermindern. Der extremste Fall ist die Betriebsstilllegung. Aber auch die Schließung einer Filiale, das Outsourcing von Aufgaben oder effizientere Arbeitsabläufe (Rationalisierungen) können solche betrieblichen Erfordernisse begründen.
Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber darf keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz haben. Es das Ultima-Ratio-Prinzip. Die betriebsbedingte Kündigung ist das letzte Mittel. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Beispiel durch eine Versetzung oder Änderungskündigung auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen, muss er zunächst eine Änderungskündigung versuchen.
Sozialauswahl. Der Arbeitgeber muss eine wirksame Sozialauswahl vornehmen. Hierbei sind soziale Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand und Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Nur den am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmern darf gekündigt werden. Lediglich bei einer vollständigen Einstellung des Betriebes kann die Sozialauswahl unterbleiben, wenn allen Arbeitnehmern gekündigt wird.
Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers. Bei jeder betriebsbedingten Kündigung muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung und denen des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden. Bei einer betriebsbedingten Kündigung spielt die Interessenabwägung, anders als bei einer krankheitsbedingten bzw. einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig keine große Rolle.
Weitere Voraussetzungen. Natürlich müssen auch die übrigen Voraussetzungen jeder wirksam Kündigung wie Schriftform der Kündigung, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung usw. erfüllt sein.
Fazit: Fehler führen zu Abfindungen. Da die Anforderungen hoch sind, kann viel schief gehen. Diese Fehler führen dann dazu, dass Arbeitnehmer, die innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen, gute Aussichten auf eine hohe Abfindung haben. Allgemein gilt: je mehr Fehler, je höher die Abfindung.
Kündigung und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung ist eins klar: Eine hohe Abfindung wäre jetzt genau das richtige. Manchmal bietet sie der Arbeitgeber von sich aus an. Was oft übersehen wird, aber häufig vorkommen kann: Die Kündigung führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. Ergebnis: Der gekündigte Mitarbeiter verliert einen Teil seiner hart verhandelten Abfindung. Wie vermeidet man das?
Sperrzeit – Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld? Nach der Kündigung sind die meisten Arbeitnehmer arbeitslos. Je nachdem, wie lange das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis angedauert hat, erhält man 6-12, unter Umständen auch 24 Monate Arbeitslosengeld (Alg I). Wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, erhält der arbeitslose Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit? Grundsätzlich verhängt die BA eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeitslosigkeit „verantwortlich“ ist. Eine Sperrzeit ist wie eine Strafe für die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; sie soll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse erhalten. Selbstverschuldet wäre die Arbeitslosigkeit zum Beispiel nach einer verhaltensbedingten Kündigung, einer fristlosen Kündigung, einer Eigenkündigung oder nach einem Aufhebungsvertrag.
Wann droht eine Anrechnung der Abfindung? Wenn ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aushandelt, kann es passieren, dass die Bundesagentur nicht nur eine Sperrzeit verhängt, sondern die Abfindung auf das restliche Arbeitslosengeld anrechnet. Das geschieht regelmäßig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist abläuft. Daher: Ohne Rat eines erfahrenen Spezialisten im Kündigungsrecht sollte man keinen Aufhebungsvertrag abschließen.
Wie vermeidet man Sperrzeit und Anrechnung aufs Arbeitslosengeld? Wer mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vorgeht, vermiedet in fast allen Fällen eine Sperrzeit und die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Ob sich ein Prozess vor dem Arbeitsgericht lohnt, beantwortet ein erfahrener Spezialist im Arbeitsrecht. Bei alldem ist es enorm wichtig, schnell zu handeln, die Dinge nicht schleifen zu lassen: Für die Klage läuft eine kurze Frist von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Ist diese erst einmal verstrichen, ist die Chance auf eine Abfindung dahin – und durch die Sperrzeit muss man häufig auch noch draufzahlen!
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