Air Berlin-Kündigung während Insolvenz: Sozialauswahl erforderlich?
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Wer bei Air Berlin eine betriebsbedingte Kündigung erhält, fragt sich: Wie werde ich als Arbeitnehmer geschützt vor Kündigungen im Insolvenzverfahren? Welche Kündigungsschutz-Regeln gelten? Muss nicht auch im Insolvenzverfahren eine Sozialauswahl durchgeführt werden? Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck informiert Arbeitnehmer von Air Berlin und anderswo, ob und wann der Insolvenzverwalter eine Sozialauswahl durchführen muss, und was das für die gekündigten Arbeitnehmer bedeutet.
Das Kündigungsschutzgesetz sieht Sozialauswahl vor bei betriebsbedingten Kündigungen. Laut Kündigungsschutzgesetz darf man einem Arbeitnehmer nur nach einer korrekt durchgeführten Sozialauswahl betriebsbedingt kündigen. Voraussetzung: Es handelt sich um einen Betrieb mit regelmäßig mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmern, bei großen Unternehmen, wie Air Berlin ist das natürlich der Fall. Und das gekündigte Arbeitsverhältnis muss mindestens 6 Monate bestanden haben. Dann setzt eine betriebsbedingte Kündigung voraus, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchgeführt hat unter den Arbeitnehmern, die für eine betriebsbedingte Kündigung in Frage kommen.
Es gelten die Sozialkriterien – wer mehr Sozialpunkte hat, darf bleiben. Bei der Sozialauswahl muss der Arbeitnehmer unter den Mitarbeitern regelmäßig diese Kriterien abwägen: Lebensalter der Arbeitnehmer, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Grad der Schwerbehinderung.
Auch der Insolvenzverwalter muss regelmäßig eine Sozialauswahl durchführen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt regelmäßig auch bei betriebsbedingte Kündigungen durch den Insolvenzverwalter. Wenn der Insolvenzverwalter zunächst nur einem Teil der Belegschaft betriebsbedingt kündigt, muss er eine Sozialauswahl zwischen den gekündigten Mitarbeitern und den Kollegen durchführen, die im Boot bleiben. Kündigt der Insolvenzverwalter allen Mitarbeitern im Betrieb, ist die Sozialauswahl nicht erforderlich für eine betriebsbedingte Kündigung.
Erfahren Sie mehr über Kündigung und Sozialauswahl bei Air Berlin! Fachanwalt Bredereck erklärt es in einem Video unter diesem Text. Informieren Sie sich gern auch über andere Aspekte der Air Berlin-Insolvenz, in einer Reihe von Videos auf dieser Website und auf dem YouTube-Kanal fernsehanwalt.
Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten von Air Berlin oder von einem anderen Arbeitgeber? Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck freut sich auf Ihren Anruf: 030.40004999. In einem kostenlosen und unverbindlichen Telefonat spricht er mit Ihnen über die Chancen einer Kündigungsschutzklage und Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung.
Air Berlin-Kündigungen: Sozialauswahl erforderlich im Insolvenzverfahren?
Kündigung erhalten? Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck kämpft um Ihre Rechte, setzt hohe Abfindungen durch, wenn nötig mit einer Kündigungsschutzklage. Beratung zu allen Themen rund um Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung oder fristlose Kündigung.
Erfahren Sie mehr über Kündigungen bei Air Berlin:
Kündigungsschutz - Häufig gestellte Fragen
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Was ist das Kündigungsschutzgesetz? Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen und vor der strukturellen Überlegenheit des Arbeitgebers. Es regelt die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung zulässig ist. Das Kündigungsschutzgesetz sieht nur die verhaltensbedingte, die betriebsbedingte und die personenbedingte Kündigung vor und nennt die Einschränkungen und Hürden, die der Arbeitgeber bei der Kündigung beachten muss.
Wen schützt das Kündigungsschutzgesetz? Das Kündigungsschutzgesetz gilt zum Schutz derjenigen Arbeitnehmer, die 1.) in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis bereits mindestens 6 Monate läuft. Viel häufiger, als man meinen sollte, ist vor Arbeitsgerichten hoch umstritten, wieviel Arbeitnehmer eigentlich in dem Betrieb beschäftigt sind, ob es sich also um einen Kleinbetrieb handelt. Die stundenweise beschäftigte Haushalts- oder Reinigungskraft oder der Scheinselbständige kann durchaus entscheidend sein für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für die Aussichten der Kündigungsschutzklage, und damit letztendlich für die Höhe der Abfindung.
Welche Gruppen sind vor einer Kündigung besonders geschützt? Besonderen Kündigungsschutz genießen Schwerbehinderte, Schwangere, Eltern in Elternzeit und Angehörige des Betriebsrats. Eine Kündigung, die vor einem Arbeitsgericht bestand haben könnte, ist in diesen Fällen praktisch kaum möglich. Nach einer Kündigungsschutzklage sind besonders in diesen Fällen hohe Abfindungen die Regel.
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Kündigung und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung ist eins klar: Eine hohe Abfindung wäre jetzt genau das richtige. Manchmal bietet sie der Arbeitgeber von sich aus an. Was oft übersehen wird, aber häufig vorkommen kann: Die Kündigung führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. Ergebnis: Der gekündigte Mitarbeiter verliert einen Teil seiner hart verhandelten Abfindung. Wie vermeidet man das?
Sperrzeit – Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld? Nach der Kündigung sind die meisten Arbeitnehmer arbeitslos. Je nachdem, wie lange das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis angedauert hat, erhält man 6-12, unter Umständen auch 24 Monate Arbeitslosengeld (Alg I). Wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, erhält der arbeitslose Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit? Grundsätzlich verhängt die BA eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeitslosigkeit „verantwortlich“ ist. Eine Sperrzeit ist wie eine Strafe für die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; sie soll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse erhalten. Selbstverschuldet wäre die Arbeitslosigkeit zum Beispiel nach einer verhaltensbedingten Kündigung, einer fristlosen Kündigung, einer Eigenkündigung oder nach einem Aufhebungsvertrag.
Wann droht eine Anrechnung der Abfindung? Wenn ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aushandelt, kann es passieren, dass die Bundesagentur nicht nur eine Sperrzeit verhängt, sondern die Abfindung auf das restliche Arbeitslosengeld anrechnet. Das geschieht regelmäßig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist abläuft. Daher: Ohne Rat eines erfahrenen Spezialisten im Kündigungsrecht sollte man keinen Aufhebungsvertrag abschließen.
Wie vermeidet man Sperrzeit und Anrechnung aufs Arbeitslosengeld? Wer mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vorgeht, vermiedet in fast allen Fällen eine Sperrzeit und die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Ob sich ein Prozess vor dem Arbeitsgericht lohnt, beantwortet ein erfahrener Spezialist im Arbeitsrecht. Bei alldem ist es enorm wichtig, schnell zu handeln, die Dinge nicht schleifen zu lassen: Für die Klage läuft eine kurze Frist von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Ist diese erst einmal verstrichen, ist die Chance auf eine Abfindung dahin – und durch die Sperrzeit muss man häufig auch noch draufzahlen!
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