Hat man Aussichten auf eine Abfindung, wenn der Betrieb schließt?
Eine Stilllegung des Betriebs wird angekündigt, den Arbeitnehmern gekündigt. Hat man als Arbeitnehmer jetzt Chancen auf eine Abfindung, selbst wenn die Firma schließt? Unter Umständen ja! Sagt Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Experte für Kündigungsschutzklagen. Erfahren Sie von Anwalt Bredereck, wann Arbeitnehmer auf eine Abfindung hoffen können, obwohl der Betrieb eingestellt werden soll.
Häufig begründet man Kündigungen mit einer Stilllegung des Betriebs. Nur: Nicht selten gehen Teile des Betriebs an ein anderes Unternehmen über. Manchmal wird der Betrieb doch nicht geschlossen und der Arbeitgeber führt seine Geschäfte mit verkleinerter Belegschaft weiter – nachdem man einem Großteil der Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt hat. Stellt sich später heraus, dass die Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs erfolgte, hat man mit einer Kündigungsschutzklage gute Chancen. Wer in einem solchen Fall rechtzeitig Klage einreicht gegen die Kündigung, bewegt den Arbeitgeber mitunter zu hohen Abfindungszahlungen.
Eine Voraussetzung für die Abfindung: Die Klage wird rechtzeitig eingereicht. Auch wichtig: Man erkundigt sich rechtzeitig bei einem Arbeitsrechtler, am besten bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht nach seinen Klage- und Abfindungschancen. Dort sollte man spätestens ein bis zwei Tage, nachdem man das Kündigungsschreiben erhalten hat, anrufen. Eine Klage legt man fristgemäß ein, wenn man die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage einhält.
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung. Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck erfahren Sie telefonisch kostenlos und unverbindlich, wie Ihre Aussichten auf eine hohe Abfindung stehen. Rufen Sie noch heute Anwalt Bredereck unter seiner Kündigungshotline 030.40004999 an. Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen führt Fachanwalt Bredereck bundesweit.
Kündigung erhalten? Fachanwalt Bredereck streitet für hohe Abfindungen, mit Kündigungsschutzklagen vor Arbeitsgerichten, bundesweit. Beratung zur Kündigung: betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, Kündigung wegen Krankheit, fristlose Kündigung, Änderungskündigung und Aufhebungsvertrag.
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Nach einer Kündigung ist eins klar: Eine hohe Abfindung wäre jetzt genau das richtige. Manchmal bietet sie der Arbeitgeber von sich aus an. Was oft übersehen wird, aber häufig vorkommen kann: Die Kündigung führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. Ergebnis: Der gekündigte Mitarbeiter verliert einen Teil seiner hart verhandelten Abfindung. Wie vermeidet man das?
Sperrzeit – Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld? Nach der Kündigung sind die meisten Arbeitnehmer arbeitslos. Je nachdem, wie lange das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis angedauert hat, erhält man 6-12, unter Umständen auch 24 Monate Arbeitslosengeld (Alg I). Wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, erhält der arbeitslose Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit? Grundsätzlich verhängt die BA eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeitslosigkeit „verantwortlich“ ist. Eine Sperrzeit ist wie eine Strafe für die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; sie soll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse erhalten. Selbstverschuldet wäre die Arbeitslosigkeit zum Beispiel nach einer verhaltensbedingten Kündigung, einer fristlosen Kündigung, einer Eigenkündigung oder nach einem Aufhebungsvertrag.
Wann droht eine Anrechnung der Abfindung? Wenn ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aushandelt, kann es passieren, dass die Bundesagentur nicht nur eine Sperrzeit verhängt, sondern die Abfindung auf das restliche Arbeitslosengeld anrechnet. Das geschieht regelmäßig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist abläuft. Daher: Ohne Rat eines erfahrenen Spezialisten im Kündigungsrecht sollte man keinen Aufhebungsvertrag abschließen.
Wie vermeidet man Sperrzeit und Anrechnung aufs Arbeitslosengeld? Wer mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vorgeht, vermiedet in fast allen Fällen eine Sperrzeit und die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Ob sich ein Prozess vor dem Arbeitsgericht lohnt, beantwortet ein erfahrener Spezialist im Arbeitsrecht. Bei alldem ist es enorm wichtig, schnell zu handeln, die Dinge nicht schleifen zu lassen: Für die Klage läuft eine kurze Frist von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Ist diese erst einmal verstrichen, ist die Chance auf eine Abfindung dahin – und durch die Sperrzeit muss man häufig auch noch draufzahlen!
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