Kündigung durch Arbeitgeber: Abfindung? In welcher Höhe?
Jeder Arbeitnehmer will eine hohe Abfindung, nachdem er die Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten hat. Was nicht viele wissen: Für eine Abfindung muss der Arbeitnehmer zuerst Kündigungsschutzklage einreichen. Erst dann kann er über die Höhe verhandeln. Für die Klage gilt eine kurze Frist von 3 Wochen. Wer diese Frist nicht einhält, hat fast keine Chance mehr auf eine Abfindung.
Fachanwalt bewertet Chancen auf Abfindung. Die Chancen auf eine Abfindung steigen erheblich, wenn die Kündigung gegen das Arbeitsrecht verstößt. Sollte der Arbeitgeber den gekündigten Mitarbeiter wegen der Kündigungsschutzklage wieder einstellen müssen, wird er meistens bereit sein, eine hohe Abfindung zu zahlen. Allein schon deshalb, weil er sonst noch mehr Geld nachzahlen muss für das Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge für den gekündigten Mitarbeiter - natürlich inklusive Arbeitnehmeranteil.
Achtung: Fristen laufen! Nach Zugang des Kündigungsschreibens hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen Zeit, um Klage einzureichen. Diese Frist ist sehr kurz. Und der Arbeitnehmer muss sie unbedingt einhalten. Der Arbeitnehmer kann danach gegen die Kündigung nur noch in seltenen Ausnahmefällen vorgehen. Die Chance auf eine Abfindung ist dann fast immer vertan. Daher: Wer eine Abfindung anstrebt, sollte nach einer Kündigung innerhalb von 1-2 Tagen Rat von einem erfahrenen Arbeitsrechtler einholen - am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie wollen wissen, was Sie beim Anwalt erwartet? Wir informieren Sie gern.
Kündigung erhalten? Das Erstreiten einer hohen Abfindung ist unsere Profession. Kündigungsschutzklagen sind unsere Leidenschaft. Selbstverständlich beraten wir Sie auch zu allen anderen Fragen zu Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung und fristlose Kündigung.
Wie hoch ist die Abfindung? Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck klärt auf:
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Ordentliche Kündigung erhalten? Gibt es einen Kündigungsgrund?
Die ordentliche Kündigung ist gegenüber der außerordentlichen Kündigung harmloser. Hier droht schon mal keine Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit durch die ordentliche Kündigung selbst. Eine Sperrzeit kommt hier nur bei späterer unsachgemäßer Einigung mit dem Arbeitgeber in Betracht. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss die ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund haben - der oft nicht vorliegt.
Dringender Handlungsbedarf. Auch bei der ordentlichen Kündigung besteht dringender Handlungsbedarf. Auch hier muss eine sofortige Zurückweisung innerhalb von einigen Tagen geprüft werden. In jedem Fall muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
Kündigungsgründe - 3 Fallgruppen. Wenn das Kündigungschutzgesetz Anwendung findet, muss der Arbeitgeber einen von drei verschiedenen Kündigungsgründen darlegen und beweisen können. Es gibt so genannte betriebsbedingte Kündigungen (z.B. Personaleinsparung), verhaltensbedingte Kündigungen (z.B. Verstöße gegen den Arbeitsvertrag) und personenbedingte Kündigungen (z.B. wegen Krankheit).
Kündigungsschreiben meistens ohne Angabe von Kündigungsgründen. In der Kündigung selbst werden diese Kündigungsgründe in der Regel noch nicht angegeben. Auch der Arbeitgeber pokert. Deshalb will er zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Karten auf den Tisch legen. Unterlässt der Arbeitnehmer nämlich die rechtzeitige Kündigungsschutzklage, wird die Kündigung auch ohne Gründe wirksam. Dann gibt es in der Regel auch keine Abfindungszahlung.
Darlegung der Kündigungsgründe im Kündigungsschutzprozess erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer aber innerhalb der Dreiwochenfrist Kündigungsschutzklage einreicht, muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Damit hat er in der Regel Schwierigkeiten. Das ist dann der Ausgangspunkt für die Vereinbarung einer Abfindung. Der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich auf keinen Fall zurück. Auch der Arbeitnehmer will häufig nicht zurück. Bevor der Arbeitgeber also den Arbeitnehmer zurücknehmen muss, zahlt er dann lieber eine Abfindung. Je größer die Not, je höher die Abfindung.
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Abfindung und Arbeitslosengeld
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Unter Umständen kann eine Abfindung von der Bundesagentur für Arbeit auf das Arbeitslosengeld (Alg I) angerechnet werden. Wenn der Arbeitgeber vor hat, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, kann es vorkommen, dass er den Arbeitnehmern zuerst Auflösungsverträge anbietet, in dem sich beide Seiten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung einigen. Dieses Vorgehen ist bei Unternehmen beliebt. Es schließt für sie das Risiko einer Kündigungsschutzklage aus, wo meist deutlich höhere Abfindungen gezahlt werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet ein Auflösungsvertrag ein erhebliches Risiko.
Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung und Arbeitslosengeld. Eine Abfindung, die man dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung auszahlt, darf sich eigentlich nicht auswirken auf den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg I). Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, beziehungsweise eine Teilanrechnung, ist grundsätzlich nur für Fälle vorgesehen, in denen man sich in einem Aufhebungsvertrag auf ein Beendigungszeitpunkt einigt, der vor der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist liegt. Wirtschaftliche Nachteile hat der Arbeitnehmer aber auch dann zu befürchten, wenn er für die Beendigung verantwortlich gemacht wird. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt dann regelmäßig eine Sperrzeit von regelmäßig bis zu 12 Wochen. Das ist nicht nur bei einer fristlosen Kündigung, bei einer verhaltensbedingten Kündigung der Fall, sondern auch bei einer (nach außen hin freiwilligen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
Betriebsbedingte Kündigung: Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage? Oft bieten Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen Abfindungen an - meistens im Rahmen eines Sozialplans. Da sie im Zusammenhang einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt werden, lassen solche Abfindungen den Bezug von Arbeitslosengeld zwar unangetastet, da der Arbeitnehmer den Arbeitsplatzverlust nicht verursacht hat. Eine Sperrzeit braucht der gekündigte Arbeitnehmer deshalb regelmäßig nicht zu befürchten. Dennoch wird sich eine Kündigungsschutzklage in solchen Fällen häufig lohnen, da die Arbeitgeber vor Arbeitsgerichten oft erfahrungsgemäß deutlich höhere Abfindungen zahlen. Nicht selten verstoßen betriebsbedingte Kündigungen nämlich gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen. Der Arbeitgeber ist dann vor Gericht gezwungen, einer meist deutlich höheren Abfindung zuzustimmen, um dass Risiko auszuschließen, den Arbeitnehmer wieder einzustellen und gegebenenfalls viele Monate Lohn und Gehalt nachzahlen zu müssen.
Betriebsbedingte Kündigung: Fachanwalt berät und vertritt vor dem Arbeitsgericht. Wer vor einer betriebsbedingten Kündigung steht und dabei vor die Wahl gestellt wird, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, sollte sich möglichst schnell von einem ausgewiesenen und erfahrenen Experten im Arbeitsrecht beraten lassen. Nur ein erfahrener Spezialist - meistens ein Fachanwalt für Arbeitsrecht - kann über die für den Arbeitnehmer beste Vorgehensweise bei einer betriebsbedingten Kündigung aufklären. Wer schnell handelt und gut beraten ist, kann unter Umständen eine deutlich höhere Abfindung erhalten.
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