Personenbedingte Kündigung
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Eine personenbedingte Kündigung wird der Arbeitgeber dann wählen, wenn der Mitarbeiter aufgrund von persönlichen Gründen, auf die er tatsächlich keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Häufigster Fall ist die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen.
Kündigung wegen Krankheit. Bei der Kündigung aus Krankheit bzw. krankheitsbedingten Kündigungen unterscheidet man drei Fallgruppen. Die Kündigung wegen langandauernder Erkrankung (länger als ein Jahr), die Entlassung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen (mehrere Jahre hintereinander jeweils länger als sechs Wochen/Jahr) und die Entfernung aus dem Arbeitsverhältnis wegen einer krankheitsbedingten dauerhaften Leistungsminderung (mindestens 30 Prozent). Erfahren Sie mehr über die krankheitsbedingte Kündigung.
Andere personenbedingte Kündigungsgründe: Das sind zum Beispiel der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, die Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die den Arbeitnehmer auf absehbare Zeit daran hindert, die geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen, sowie dauerhaft mangelhafte Arbeitsleistungen (Lowperformer, Minderleister).
Kündigung verstößt gegen Arbeitsrecht? Personenbedingte Kündigungen sind in der Praxis regelmäßig schwer umzusetzen. Häufig fehlen dem Arbeitgeber wichtige Informationen, zum Beispiel bei einer krankheitsbedingten Kündigung zu den Ursachen oder er hat Schwierigkeiten bei einer Kündigung wegen Leistungsmängeln die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt zu bestimmen.
Anhörung des Betriebsrats? Auch bei der personenbedingten Kündigung muss ein bestehender Betriebsrat wirksam angehört werden. Hier werden regelmäßig viele Fehler gemacht, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Hohe Abfindung mit Fachanwalt. Fehler, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung macht, werden von einem erfahrenen Fachanwalt bzw. Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erkannt und im Rahmen der Kündigungsschutzklage dazu genutzt, eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen.
Kündigung erhalten? Fachanwalt Bredereck streitet für hohe Abfindungen, mit Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht. Beratung zur Kündigung: betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung, Kündigung wegen Krankheit, fristlose Kündigung.
Häufigster Grund für eine personenbedingten Kündigung:
Kündigung wegen Krankheit. Fachanwalt Bredereck nennt die Chancen auf eine Abfindung:
Gut zu wissen:
Krankheit: Die häufigsten Fehler des Arbeitnehmers:
Kündigungsschutzklage - Ihre Vorteile
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Eine Kündigung aus personenbedingten oder krankheitsbedingten Gründen wird oft als ungerecht empfunden. Das ist verständlich, schließlich hat man alles Menschenmögliche getan, um seinen Job gut zu machen. Die Reaktion auf eine solche Kündigung ist oft Verzweiflung und Wut. Entscheidend ist jetzt, einen klaren Verstand zu behalten und einige wichtige Punkte zu beachten.
Hohe Abfindung anstreben. Gehen Sie zum Gegenangriff über! Ihr Chef hat mit der krankheitsbedingten Kündigung sehr wahrscheinlich das Arbeitsrecht verletzt. Es ist Ihr gutes Recht, das Meiste für sich herauszuholen. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie wirklich loswerden will, wird er dafür eine satte Abfindung zahlen (müssen).
Fristen beachten. Nach Erhalt der Kündigung tickt die Uhr. Die wichtigste Frist ist die 3-Wochen-Frist, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen. Der Arbeitnehmer hat nach Zugang des Kündigungsschreibens nur noch 3 Wochen Zeit, um Klage gegen die Kündigung einzureichen. Es gibt auch andere Fristen. Manchmal kann die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden. Dazu hat der Arbeitnehmer regelmäßig nur 2-3 Tage Zeit.
Rechtzeitig Kündigungsschutzklage einlegen. Um eine hohe Abfindung zu erreichen, muss in fast allen Fällen Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Wer diese Frist verpasst, geht in dieser Beziehung meistens leer aus. Die Abfindung und die Ansprüche, die mit einer Klage durchgesetzt werden, übersteigen die Kosten einer Klage in den allermeisten Fällen sehr deutlich. Am Ende steht häufig ein satter Gewinn.
Am besten zum Fachanwalt. Kündigungsschutzklagen sind anspruchsvoll. Meiner Erfahrung nach werden die höchsten Abfindungen von erfahrenen Spezialisten erzielt. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte in einem Kündigungsschutzfall möglichst früh die Vertretung übernehmen: Ein erfahrener Spezialist und ein gewiefter Verhandlungstaktiker.
Auch wichtig zu wissen:
Kündigung und Arbeitslosengeld
Nach einer Kündigung ist eins klar: Eine hohe Abfindung wäre jetzt genau das richtige. Manchmal bietet sie der Arbeitgeber von sich aus an. Was oft übersehen wird, aber häufig vorkommen kann: Die Kündigung führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Abfindung auf das Arbeitslosengeld an. Ergebnis: Der gekündigte Mitarbeiter verliert einen Teil seiner hart verhandelten Abfindung. Wie vermeidet man das?
Sperrzeit – Was bedeutet das für das Arbeitslosengeld? Nach der Kündigung sind die meisten Arbeitnehmer arbeitslos. Je nachdem, wie lange das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis angedauert hat, erhält man 6-12, unter Umständen auch 24 Monate Arbeitslosengeld (Alg I). Wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, erhält der arbeitslose Arbeitnehmer 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Wann verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit? Grundsätzlich verhängt die BA eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeitslosigkeit „verantwortlich“ ist. Eine Sperrzeit ist wie eine „Strafe“ für die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit; sie soll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse erhalten. Selbstverschuldet wäre die Arbeitslosigkeit zum Beispiel nach einer verhaltensbedingten Kündigung, einer fristlosen Kündigung, einer Eigenkündigung oder nach einem Aufhebungsvertrag.
Wann droht eine Anrechnung der Abfindung? Wenn ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung aushandelt, kann es passieren, dass die Bundesagentur nicht nur eine Sperrzeit verhängt, sondern die Abfindung auf das restliche Arbeitslosengeld anrechnet. Daher: In fast allen derartigen Fällen raten Arbeitsrechtler dringend davon ab, dass Arbeitnehmer solche Aufhebungsverträge abschließen. Jedenfalls sollte der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag vorher mit einem erfahrenen Spezialisten im Kündigungsrecht absprechen.
Wie vermeidet man Sperrzeit und Anrechnung aufs Arbeitslosengeld? Wer mit einer Kündigungsschutz-Klage gegen seine Kündigung vorgeht, vermiedet in fast allen Fällen eine Sperrzeit und die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Ob sich ein Prozess vor dem Arbeitsgericht lohnt, beantwortet ein erfahrener Spezialist im Arbeitsrecht. Bei alldem ist es enorm wichtig, schnell zu handeln, die Dinge nicht schleifen zu lassen: Für die Klage läuft eine kurze Frist von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Ist diese erst einmal verstrichen, ist die Chance auf eine Abfindung dahin – und durch die Sperrzeit muss man häufig auch noch draufzahlen!
Nach einer Kündigung kann eine Sperrzeit drohen: 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Fachanwalt Bredereck sagt, wie man das vermeidet:
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